Pflegehilfsmittel beantragen: 42 € monatlich für Verbrauchsmaterial nutzen

Pflegebedürftigkeit bringt viele kleine, alltägliche Kosten mit sich: Einmalhandschuhe für die Grundpflege, saugende Betteinlagen für die Nacht, Desinfektionsmittel für Hände und Flächen. Für genau diese zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel zahlt die Pflegekasse jeden Monat einen festen Betrag – und zwar bereits ab Pflegegrad 1. Trotzdem lassen viele Familien diese Leistung ungenutzt, weil sie den Anspruch nicht kennen oder den Antrag scheuen.

Dieser Ratgeber erklärt Ihnen in Ruhe, welche Produkte dazugehören, wie hoch der monatliche Betrag ist, wie Sie ihn beantragen und worin der Unterschied zu technischen Pflegehilfsmitteln wie dem Pflegebett besteht. So sichern Sie sich, was Ihnen zusteht – ohne unnötigen Papierkram.

Was sind zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel?

Der Gesetzgeber unterscheidet bei Pflegehilfsmitteln zwei Gruppen. Die eine umfasst technische Hilfsmittel wie das Pflegebett oder den Rollstuhl. Die andere sind die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel. Der rechtliche Rahmen dafür steht in § 40 Absatz 2 SGB XI.

Gemeint sind Produkte, die bei der Pflege zu Hause aufgebraucht werden – also nur einmal oder wenige Male genutzt und danach entsorgt oder gewaschen werden. Anders als ein Rollstuhl bleiben sie nicht dauerhaft im Haushalt, sondern müssen regelmäßig nachgekauft werden. Genau deshalb gibt es dafür einen eigenen, monatlich wiederkehrenden Zuschuss.

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für diese Materialien bis zu 42 € im Monat (Stand 2025, unverändert 2026). Der Betrag gilt einheitlich für alle Pflegegrade – von Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5. Das ist bemerkenswert, denn Pflegegrad 1 hat weder Anspruch auf Pflegegeld noch auf die reguläre Pflegesachleistung. Die 42 € für Verbrauchsmaterial stehen aber auch dieser Gruppe zu.

Voraussetzung ist immer, dass die pflegebedürftige Person zu Hause gepflegt wird und die Materialien für diese häusliche Pflege benötigt werden – etwa durch Angehörige, eine private Pflegeperson oder einen ambulanten Dienst. Wer vollstationär im Pflegeheim lebt, hat für diese Leistung keinen Anspruch, weil das Heim die Verbrauchsmaterialien bereits über den Pflegesatz abdeckt.

Diese Produkte gehören dazu

Welche Materialien konkret erstattungsfähig sind, legt das amtliche Hilfsmittelverzeichnis fest. In der Praxis sind es die typischen Verbrauchsgüter, die in fast jedem Pflegehaushalt anfallen:

  • Einmalhandschuhe – für die Grund- und Körperpflege, den Umgang mit Ausscheidungen und beim Wechseln von Verbänden.
  • Bettschutzeinlagen – sowohl saugende Einmaleinlagen als auch waschbare, wiederverwendbare Unterlagen zum Schutz von Matratze und Bettwäsche.
  • Fingerlinge – als kleine Schutzhüllen für einzelne Finger.
  • Mund-Nasen-Schutz – zum Schutz von pflegender und gepflegter Person.
  • Schutzschürzen – als Einmalprodukt oder in waschbarer Ausführung.
  • Händedesinfektionsmittel – zur hygienischen Desinfektion vor und nach der Pflege.
  • Flächendesinfektionsmittel – für Pflegehilfsmittel und häufig berührte Oberflächen.

Nicht dazu zählen normale Hygieneartikel wie Toilettenpapier, Seife, Zahnpasta oder Kosmetik – diese gehören zum allgemeinen Lebensbedarf. Auch aufsaugende Inkontinenzprodukte wie Windeln oder Pants fallen nicht unter diesen Topf: Sie sind bei nachgewiesener Inkontinenz Hilfsmittel der Krankenkasse und laufen über ein ärztliches Rezept, nicht über die 42 € der Pflegekasse. Diese Unterscheidung sorgt oft für Verwirrung, ist aber wichtig, damit Sie beide Ansprüche parallel nutzen können.

42 € im Monat – was der Betrag abdeckt

Bis zu 42 € pro Monat übernimmt die Pflegekasse die tatsächlichen Kosten für die genannten Materialien. Der Betrag ist eine Obergrenze, kein Pauschalbetrag, der ausgezahlt wird: Erstattet wird nur, was Sie wirklich für Verbrauchsmaterial ausgeben. Bis zu dieser Grenze fällt für Sie keine Zuzahlung an. Was Sie in einem Monat nicht ausschöpfen, verfällt in der Regel – ein Ansparen über mehrere Monate ist nicht vorgesehen.

Wichtig zu wissen: Diese 42 € sind ein eigenständiger Anspruch. Sie werden nicht mit anderen Leistungen verrechnet. Insbesondere haben sie nichts mit dem Entlastungsbetrag von 131 € im Monat (Stand 2025, unverändert 2026) zu tun, der ebenfalls ab Pflegegrad 1 zusteht. Gerade für Pflegegrad 1 lohnt sich der Blick auf alle Bausteine, die parallel möglich sind:

LeistungHöheAb Pflegegrad
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40.2)bis 42 € / MonatPG 1
Entlastungsbetrag (§ 45b)131 € / MonatPG 1
Zuschuss ambulant betreute Wohngruppe (§ 38a)224 € / MonatPG 1
Wohnumfeldverbessernde Maßnahme (§ 40.4)bis 4.180 € / MaßnahmePG 1

Die Beträge in der Tabelle gelten mit Stand 2025 und sind 2026 unverändert. Sie sehen: Auch bei Pflegegrad 1 kommt einiges zusammen, wenn Sie die einzelnen Ansprüche konsequent nutzen.

Der Unterschied zu technischen Pflegehilfsmitteln

Neben den Verbrauchsmaterialien gibt es die technischen Pflegehilfsmittel nach § 40 Absatz 1 SGB XI. Beide werden im Alltag oft verwechselt, funktionieren aber ganz unterschiedlich. Technische Hilfsmittel sind langlebige Geräte, die die Pflege erleichtern oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen – zum Beispiel ein Pflegebett, ein Hausnotrufsystem, ein Rollstuhl oder ein Lifter. Sie werden meist leihweise gestellt und verbleiben nicht dauerhaft im Eigentum.

MerkmalZum Verbrauch (§ 40.2)Technisch (§ 40.1)
BeispieleHandschuhe, Betteinlagen, DesinfektionPflegebett, Rollstuhl, Hausnotruf, Lifter
Betragbis 42 € / Monat pauschalkeine feste Monatsgrenze; Einzelfall
Verbleibwird aufgebrauchtleihweise oder dauerhaft
Zuzahlungkeine (bis 42 €)häufig gesetzliche Zuzahlung
AblaufAntrag genügtoft mit ärztlicher Empfehlung

Für technische Hilfsmittel ist meist eine gesetzliche Zuzahlung zu leisten, von der sich einkommensschwache Versicherte befreien lassen können. Bei den Verbrauchsmaterialien bis 42 € entfällt eine Zuzahlung dagegen ganz. Ob im Einzelfall ein bestimmtes Gerät medizinisch angezeigt ist, sollten Sie mit dem behandelnden Arzt oder einer Pflegeberatung klären – dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle medizinische Beratung.

Wer hat Anspruch? Die Voraussetzungen

Der Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel ist bewusst niedrigschwellig gehalten. Drei Bedingungen müssen erfüllt sein:

  • Ein anerkannter Pflegegrad. Es genügt bereits Pflegegrad 1. Wer noch keinen Pflegegrad hat, sollte zunächst einen Pflegeantrag stellen – ohne Einstufung besteht kein Anspruch.
  • Pflege im häuslichen Umfeld. Die Person muss zu Hause versorgt werden, sei es in der eigenen Wohnung, bei Angehörigen oder in einer betreuten Wohnform. Bei vollstationärer Heimpflege besteht kein Anspruch.
  • Ein tatsächlicher Pflegebedarf für die Materialien. Die Produkte müssen im Rahmen der Pflege durch eine Pflegeperson – Angehörige, Nachbarn, ehrenamtlich Helfende oder einen Pflegedienst – verbraucht werden.

Ein ärztliches Rezept ist für diese Leistung nicht nötig. Anders als bei vielen Krankenkassenleistungen reicht der Antrag bei der Pflegekasse aus. Auch eine gesonderte Begründung, warum Handschuhe oder Desinfektionsmittel gebraucht werden, verlangen die meisten Kassen nicht – der anerkannte Pflegegrad und die häusliche Pflege gelten als ausreichender Nachweis.

Der Anspruch besteht pro pflegebedürftiger Person. Werden in einem Haushalt zwei Angehörige gepflegt, steht der Betrag für jede Person getrennt zur Verfügung. Für Fragen rund um die richtige Einstufung und die passenden Anträge kann eine neutrale Pflegeberatung oder eine spezialisierte Antragshilfe wertvolle Zeit sparen.

So beantragen Sie Pflegehilfsmittel Schritt für Schritt

Der Weg zu den monatlichen 42 € ist unkomplizierter, als viele befürchten. In der Praxis gibt es zwei bewährte Wege:

  • Weg 1 – Direkter Antrag bei der Pflegekasse. Sie füllen einen kurzen Antrag auf „Pflegehilfsmittel zum Verbrauch“ aus. Das Formular erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse telefonisch, online oder auf Nachfrage per Post. Nach der Bewilligung kaufen Sie die Produkte selbst und reichen die Belege ein oder lassen sich die Kosten erstatten.
  • Weg 2 – Versorgung über einen Anbieter (Pflegehilfsmittel-Paket). Zahlreiche Anbieter liefern die Materialien monatlich frei Haus und rechnen direkt mit der Pflegekasse ab. Sie stellen sich Ihr Paket aus den erstattungsfähigen Produkten zusammen und zahlen nichts, solange Sie unter der Grenze von 42 € bleiben. Diesen Weg wählen viele Familien, weil kein Vorstrecken und kein Belegsammeln nötig ist.

So gehen Sie vor:

  • Prüfen Sie, ob ein Pflegegrad vorliegt. Falls nicht, stellen Sie zuerst den Pflegeantrag.
  • Fordern Sie den Antrag für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bei Ihrer Pflegekasse an – oder wählen Sie einen Anbieter, der den Antrag für Sie mit einreicht.
  • Stellen Sie Ihr Paket zusammen bzw. bewahren Sie Ihre Kaufbelege auf.
  • Reichen Sie den Antrag ein und warten Sie die Bewilligung ab. Danach läuft die Versorgung meist automatisch weiter.

Wenn Ihnen die Formulare Sorge bereiten, hilft die Antragshilfe der Agentur Haas beim Ausfüllen und Einreichen. Für Familien aus dem Raum Hamm gibt es dafür die Antragshilfe in Hamm als wohnortnahe Anlaufstelle.

Häufige Stolpersteine und praktische Tipps

Damit Ihnen kein Geld entgeht und der Antrag reibungslos läuft, lohnt ein Blick auf die typischen Fehler:

  • Anspruch verschenkt. Viele Familien wissen nicht, dass der Betrag schon ab Pflegegrad 1 zusteht. Rückwirkend zahlt die Kasse in der Regel nicht – prüfen Sie den Anspruch also möglichst früh.
  • Betrag nicht ausgeschöpft. Wer nur gelegentlich Handschuhe kauft, lässt oft einen Teil der 42 € liegen. Über ein monatliches Paket nutzen Sie die Summe zuverlässiger.
  • Verwechslung mit Inkontinenzmaterial. Windeln und Pants laufen über das ärztliche Rezept der Krankenkasse, nicht über die Pflegekasse. Beide Ansprüche bestehen nebeneinander.
  • Nur an das Verbrauchsmaterial gedacht. Die 42 € sind nur ein Baustein. Der Entlastungsbetrag, technische Hilfsmittel und ein Zuschuss für Wohnumfeldverbesserungen bis 4.180 € (Stand 2025, unverändert 2026) sind zusätzlich möglich. Ab Pflegegrad 2 kommt außerdem der gemeinsame Jahresbetrag aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von bis zu 3.539 € hinzu, von dem Pflegegrad 1 allerdings ausgenommen ist.

Ein Tipp zum Schluss: Notieren Sie sich, welche Materialien im Alltag regelmäßig gebraucht werden. Auf dieser Grundlage stellen Sie das Paket passgenau zusammen und vermeiden, dass Produkte ungenutzt liegen bleiben oder wichtige Dinge fehlen.

Häufige Fragen

Nein. Es handelt sich nicht um eine Geldleistung zur freien Verfügung, sondern um eine Kostenübernahme für tatsächlich benötigtes Verbrauchsmaterial. Entweder Sie reichen Ihre Kaufbelege bei der Pflegekasse ein und erhalten die Kosten erstattet, oder ein Anbieter liefert die Produkte und rechnet direkt mit der Kasse ab. Bis zur Höhe von 42 € (Stand 2025, unverändert 2026) zahlen Sie nichts dazu.

Ja. Anders als beim Pflegegeld oder der regulären Pflegesachleistung, die es erst ab Pflegegrad 2 gibt, stehen die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel bereits ab Pflegegrad 1 zu – und zwar in voller Höhe von bis zu 42 € im Monat. Der Betrag ist für alle Pflegegrade gleich.

Nein, beide Leistungen sind völlig getrennt. Der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat (Stand 2025, unverändert 2026) ist für Betreuungs- und Entlastungsangebote gedacht. Die 42 € für Verbrauchsmaterial sind ein eigener Topf und werden nicht angerechnet. Sie können also beide Ansprüche parallel nutzen.

Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie Handschuhe, Betteinlagen oder Desinfektionsmittel brauchen Sie kein ärztliches Rezept. Es genügt ein anerkannter Pflegegrad und der Antrag bei der Pflegekasse. Anders ist es bei aufsaugendem Inkontinenzmaterial – das läuft über ein Rezept der Krankenkasse.

Kosten oberhalb von 42 € tragen Sie selbst. Der Betrag ist eine feste monatliche Obergrenze. Umgekehrt lässt sich ein nicht genutzter Rest in der Regel nicht in den Folgemonat übertragen. Es lohnt sich daher, den Bedarf realistisch einzuschätzen und den Betrag Monat für Monat sinnvoll auszuschöpfen.

Sie wählen aus den erstattungsfähigen Produktgruppen des Hilfsmittelverzeichnisses – etwa Handschuhe, Betteinlagen, Schürzen und Desinfektionsmittel. Innerhalb dieser Gruppen können Sie in der Regel frei zusammenstellen, was im Alltag gebraucht wird. Anbieter von Pflegehilfsmittel-Paketen zeigen Ihnen an, welche Artikel abgedeckt sind.

Ja. Entscheidend ist, dass die Pflege im häuslichen Umfeld stattfindet. Ob Angehörige, eine private Pflegeperson oder ein ambulanter Dienst die Pflege übernimmt, spielt für den Anspruch keine Rolle. Nur bei vollstationärer Pflege im Heim entfällt die Leistung, weil das Verbrauchsmaterial dort bereits enthalten ist.

Ihre Pflegekasse ist erste Anlaufstelle und stellt die Formulare bereit. Wenn Sie sich beim Ausfüllen unsicher fühlen, unterstützt Sie eine spezialisierte Antragshilfe. Diese prüft Ihre Ansprüche, füllt die Anträge korrekt aus und begleitet die Einreichung – das spart Zeit und vermeidet unnötige Rückfragen der Kasse.

Fazit

Die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel sind eine der einfachsten und zugleich am häufigsten übersehenen Leistungen der Pflegeversicherung. Bis zu 42 € im Monat (Stand 2025, unverändert 2026) für Handschuhe, Betteinlagen und Desinfektion entlasten den Alltag spürbar – bereits ab Pflegegrad 1 und ohne Zuzahlung. Wenn Sie den Antrag nicht allein angehen möchten, unterstützt Sie die Antragshilfe der Agentur Haas dabei, Ihre Ansprüche vollständig zu prüfen, die Formulare korrekt auszufüllen und nichts liegen zu lassen, was Ihnen zusteht.

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