Viele pflegende Angehörige kennen das Pflegegeld und die Pflegesachleistung genau – der Entlastungsbetrag dagegen bleibt oft ungenutzt liegen. Dabei stehen jedem Menschen mit einem anerkannten Pflegegrad 131 € pro Monat zu (Stand 2025, unverändert 2026), zusätzlich zu allen anderen Leistungen. Das Geld ist zweckgebunden, aber vielseitig einsetzbar: Es hilft, den Alltag zu erleichtern, Angehörige zu entlasten und Betreuung zu finanzieren. In diesem Ratgeber erklären wir Ihnen ruhig und verständlich, was der Entlastungsbetrag nach § 45b ist, wofür Sie ihn verwenden dürfen, wie die Abrechnung abläuft und warum kein Euro davon zum Jahresende einfach verfällt. So schöpfen Sie eine Leistung aus, die Ihnen ohnehin zusteht.
Was ist der Entlastungsbetrag nach § 45b?
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist eine feste monatliche Leistung der Pflegeversicherung. Jeder Mensch mit einem anerkannten Pflegegrad, der zu Hause versorgt wird, hat Anspruch auf 131 € pro Monat (Stand 2025, unverändert 2026). Der Betrag ist ausdrücklich zusätzlich zu Pflegegeld und Pflegesachleistung gedacht – er wird also nicht mit anderen Leistungen verrechnet.
Wichtig zu verstehen: Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Kostenerstattung. Das Geld kommt nicht als freie Überweisung auf Ihr Konto, sondern erstattet Kosten, die für bestimmte anerkannte Hilfen entstehen. Der Gedanke dahinter ist, pflegende Angehörige zu entlasten und Pflegebedürftigen mehr Selbstständigkeit im eigenen Zuhause zu ermöglichen.
Zum 1. Januar 2025 wurde der Entlastungsbetrag von zuvor 125 € auf die heutigen 131 € angehoben. Eine weitere Erhöhung ist für 2026 nicht vorgesehen; die nächste Anpassung ist zum 1. Januar 2028 geplant. Der Betrag bleibt also über den gesamten aktuellen Zeitraum stabil, und Sie können fest mit ihm planen – ein guter Grund, ihn nicht ungenutzt liegen zu lassen.
131 € für jeden Pflegegrad – auch bei Pflegegrad 1
Eine Besonderheit macht den Entlastungsbetrag so wertvoll: Er ist für alle Pflegegrade gleich hoch – von Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5. Gerade bei Pflegegrad 1 ist das entscheidend. Denn wer nur Pflegegrad 1 hat, bekommt weder Pflegegeld noch die reguläre Pflegesachleistung. Der Entlastungsbetrag ist damit für viele Betroffene mit Pflegegrad 1 die wichtigste finanzielle Unterstützung im Alltag.
| Pflegegrad | Entlastungsbetrag § 45b (monatlich) |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | 131 € |
| Pflegegrad 2 | 131 € |
| Pflegegrad 3 | 131 € |
| Pflegegrad 4 | 131 € |
| Pflegegrad 5 | 131 € |
Die 131 € stehen Ihnen in jedem der genannten Pflegegrade in gleicher Höhe zu (Stand 2025, unverändert 2026). Anders als beim Pflegegeld steigt der Betrag also nicht mit dem Pflegegrad – er ist von Anfang an voll verfügbar. Wer bereits einen Pflegegrad hat, kann die Leistung ab dem ersten Monat in Anspruch nehmen.
Wofür Sie den Entlastungsbetrag nutzen können
Der Entlastungsbetrag ist bewusst flexibel gehalten. Sie können ihn für verschiedene anerkannte Hilfen einsetzen, die Sie und Ihre Angehörigen im Alltag entlasten. Dazu gehören:
- Angebote zur Unterstützung im Alltag – zum Beispiel eine Haushaltshilfe, die beim Putzen, Wäschewaschen, Einkaufen oder Kochen unterstützt.
- Betreuungsangebote – etwa stundenweise Betreuung, Alltagsbegleitung oder Gruppenangebote für Menschen mit Demenz.
- Tages- und Nachtpflege – für den Eigenanteil, der bei der teilstationären Pflege entstehen kann.
- Kurzzeitpflege – ebenfalls für anfallende Eigenanteile.
- Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes – bei Pflegegrad 2 bis 5 für Betreuung und hauswirtschaftliche Versorgung, bei Pflegegrad 1 auch darüber hinaus.
Entscheidend ist, dass ein Anbieter von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem jeweiligen Landesrecht anerkannt ist. Eine anerkannte Haushaltshilfe in Hamm lässt sich zum Beispiel unkompliziert über den Entlastungsbetrag finanzieren. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrer Pflegekasse nach, welche Anbieter in Ihrer Region anerkannt sind – so gehen Sie sicher, dass die Kosten auch übernommen werden.
Wie der Entlastungsbetrag abgerechnet wird
Der Entlastungsbetrag wird Ihnen nicht bar ausgezahlt. Er funktioniert als Kostenerstattung: Sie nehmen die Leistung eines anerkannten Anbieters in Anspruch, und die entstandenen Kosten werden bis zur Höhe von 131 € im Monat (Stand 2025, unverändert 2026) über die Pflegekasse abgedeckt. Dafür gibt es zwei übliche Wege:
- Rechnung selbst einreichen: Sie bezahlen die Leistung zunächst selbst, sammeln die Rechnungen und reichen sie bei Ihrer Pflegekasse ein. Diese erstattet Ihnen den Betrag.
- Abtretungserklärung: Sie unterschreiben eine Erklärung, mit der der Anbieter direkt mit der Pflegekasse abrechnet. Dann müssen Sie nicht in Vorleistung gehen und haben mit der Abrechnung praktisch nichts zu tun.
Gerade der zweite Weg ist für viele Familien angenehm, weil er den Verwaltungsaufwand gering hält. Ein guter Dienstleister erklärt Ihnen beide Möglichkeiten und übernimmt die Formalitäten. Heben Sie Rechnungen und Leistungsnachweise gut auf – sie sind die Grundlage jeder Erstattung und ersparen Ihnen später Rückfragen.
Ansparen statt verfallen: So geht kein Euro verloren
Ein häufiger Irrtum: Viele glauben, der Entlastungsbetrag müsse jeden Monat vollständig aufgebraucht werden, sonst sei er verloren. Das stimmt nicht. Nicht genutzte Beträge verfallen nicht sofort, sondern lassen sich ansparen.
Konkret heißt das: Was Sie in einem Monat nicht ausschöpfen, können Sie in die folgenden Monate übertragen. So sammelt sich über mehrere Monate ein Guthaben an, mit dem sich auch größere Ausgaben – etwa eine intensivere Betreuung in Urlaubszeiten – abdecken lassen. Auch zum Jahreswechsel ist das Guthaben nicht automatisch weg: Reste aus einem Kalenderjahr können Sie in der Regel noch bis zum 30. Juni des Folgejahres verwenden.
Für Sie bedeutet das Ruhe und Planungssicherheit. Sie müssen nicht künstlich Leistungen in Anspruch nehmen, nur damit der Betrag „nicht verfällt“. Trotzdem lohnt es sich, den Anspruch im Blick zu behalten – wer ihn über lange Zeit ungenutzt lässt, verschenkt am Ende doch bares Geld, das eigentlich der Entlastung dienen soll.
Den Entlastungsbetrag mit anderen Leistungen kombinieren
Der Entlastungsbetrag lässt sich gut mit anderen Leistungen der Pflegeversicherung verbinden, ohne dass sie sich gegenseitig kürzen:
- Pflegegeld bleibt in voller Höhe bestehen. Der Entlastungsbetrag wird nicht darauf angerechnet.
- Pflegesachleistung über einen ambulanten Dienst können Sie parallel nutzen.
- Verhinderungs- und Kurzzeitpflege stehen ab Pflegegrad 2 als gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 € zur Verfügung (Stand 2025, unverändert 2026; Pflegegrad 1 ist hiervon ausgenommen). Der Entlastungsbetrag kommt hier noch obendrauf.
Besonders praktisch: Bei Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege bleibt häufig ein Eigenanteil übrig, den die eigentliche Pflegeleistung nicht deckt. Genau diesen Eigenanteil können Sie mit dem Entlastungsbetrag ausgleichen. So setzen Sie die 131 € gezielt dort ein, wo Ihnen sonst zusätzliche Kosten entstünden. Welche Kombination in Ihrer Situation am sinnvollsten ist, hängt vom Pflegegrad und Ihrem Alltag ab – eine individuelle Beratung schafft hier schnell Klarheit.
So nutzen Sie Ihren Anspruch – die ersten Schritte
Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag besteht automatisch, sobald ein Pflegegrad anerkannt ist – Sie müssen ihn nicht gesondert „beantragen“. Damit das Geld aber tatsächlich bei Ihnen ankommt, sind ein paar einfache Schritte nötig:
- Bedarf klären: Überlegen Sie, wo Sie im Alltag am meisten Entlastung brauchen – Haushalt, Betreuung oder eine Kombination.
- Anerkannten Anbieter finden: Wählen Sie einen Dienst, der in Ihrem Bundesland anerkannt ist und über die Pflegekasse abrechnen darf.
- Abrechnung festlegen: Klären Sie, ob Sie Rechnungen selbst einreichen oder eine Abtretungserklärung nutzen möchten.
- Nachweise sammeln: Bewahren Sie alle Rechnungen und Leistungsnachweise auf.
Wenn Sie beim Pflegegrad oder bei Formularen unsicher sind, hilft eine begleitende Antragshilfe weiter. Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Rechts- oder Sozialberatung – bei Fragen zu Ihrem konkreten Anspruch oder zu Vollmachten wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse oder eine anerkannte Pflegeberatung. Für den ersten Überblick aber gilt: Der Entlastungsbetrag ist unkomplizierter, als viele zunächst denken.
Häufige Fragen
Ja. Der Entlastungsbetrag beträgt in jedem Pflegegrad 131 € pro Monat (Stand 2025, unverändert 2026) – also auch bei Pflegegrad 1. Da Pflegegrad 1 weder Pflegegeld noch die reguläre Sachleistung umfasst, ist er hier oft die wichtigste Unterstützung im Alltag.
Nein. Es handelt sich um eine zweckgebundene Kostenerstattung. Sie reichen Rechnungen anerkannter Anbieter bei der Pflegekasse ein oder lassen den Anbieter per Abtretungserklärung direkt abrechnen. Eine freie Barauszahlung ist nicht vorgesehen.
Nicht sofort. Nicht genutzte Beträge lassen sich in die Folgemonate übertragen, und Restguthaben aus einem Kalenderjahr können Sie in der Regel noch bis zum 30. Juni des Folgejahres verwenden. So geht bei aufmerksamer Nutzung kein Euro verloren.
Ja, sofern die Haushaltshilfe als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach Landesrecht anerkannt ist. Tätigkeiten wie Putzen, Wäsche waschen, Einkaufen und Kochen lassen sich darüber finanzieren. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrer Pflegekasse nach der Anerkennung.
Nein. Der Entlastungsbetrag ist eine zusätzliche Leistung und wird nicht auf das Pflegegeld angerechnet. Beide Leistungen bestehen unabhängig voneinander – Sie können sie also nebeneinander in Anspruch nehmen.
In der Regel nicht. Der Betrag ist für anerkannte Anbieter gedacht. Die genauen Regeln für private Helferinnen und Helfer unterscheiden sich je nach Bundesland – bitte fragen Sie dazu bei Ihrer Pflegekasse nach, bevor Sie eine Vereinbarung treffen.
Nein. Der Anspruch besteht automatisch mit dem Pflegegrad. Sie müssen lediglich die Leistung eines anerkannten Anbieters in Anspruch nehmen und die Abrechnung mit der Pflegekasse organisieren – entweder selbst oder über eine Abtretungserklärung.
Fazit
Der Entlastungsbetrag ist eine der am häufigsten übersehenen Leistungen der Pflegeversicherung – dabei stehen Ihnen 131 € Monat für Monat zu (Stand 2025, unverändert 2026). Wer sie regelmäßig für eine verlässliche Haushaltshilfe oder Betreuung einsetzt, gewinnt spürbar Entlastung im Alltag. Die Agentur Haas unterstützt Sie in Hamm und Umgebung als anerkannter Anbieter dabei, Ihren Entlastungsbetrag unkompliziert zu nutzen – von der ersten Frage bis zur Abrechnung mit der Pflegekasse. Erfahren Sie mehr über unsere Haushaltshilfe und lassen Sie sich in Ruhe beraten.