„Was kostet häusliche Pflege eigentlich – und was bleibt an uns hängen?“ Diese Frage stellen sich fast alle Angehörigen beim ersten Gespräch. Das ist verständlich, denn die Pflegeversicherung ist eine Teilkaskoversicherung: Sie übernimmt einen festen Anteil, den Rest tragen Sie selbst. Die gute Nachricht ist, dass Sie oft mehr Möglichkeiten haben, als Sie denken – wenn Sie die einzelnen Leistungen kennen und geschickt kombinieren.
In diesem Ratgeber erklären wir Ihnen ruhig und ohne Fachchinesisch, was die Pflegekasse je Pflegegrad zahlt, welche Töpfe es neben dem Pflegegeld gibt und wo am Ende Ihr Eigenanteil liegt. Alle genannten Beträge entsprechen dem Stand 2025 (unverändert 2026).
Warum es bei häuslicher Pflege einen Eigenanteil gibt
Die Pflegeversicherung ist eine sogenannte Teilkaskoversicherung. Das bedeutet: Sie übernimmt einen festen, gesetzlich geregelten Anteil der Pflegekosten – aber nicht die kompletten Kosten. Was darüber hinausgeht, tragen Sie oder Ihr Angehöriger selbst. Genau dieser Rest ist der Eigenanteil.
Bei der häuslichen Pflege funktioniert das anders als im Heim. Die Kasse stellt Ihnen für jeden Pflegegrad bestimmte Budgets zur Verfügung. Nutzen Sie einen Pflegedienst oder eine Betreuungskraft, rechnet dieser direkt mit der Pflegekasse ab – bis der jeweilige Höchstbetrag ausgeschöpft ist. Erst die Stunden darüber hinaus zahlen Sie privat. Pflegen Sie selbst zu Hause, erhalten Sie stattdessen Pflegegeld, über das Sie frei verfügen.
Wie hoch Ihr Eigenanteil am Ende ausfällt, hängt deshalb von mehreren Dingen ab:
- vom Pflegegrad – er bestimmt, wie viel Geld die Kasse überhaupt bereitstellt,
- vom Umfang der Unterstützung, die Sie tatsächlich benötigen,
- davon, welche Leistungen Sie kombinieren und ob Sie alle Ihnen zustehenden Töpfe ausschöpfen.
Der letzte Punkt ist der wichtigste – und der, bei dem viele Familien Geld verschenken. Wer nur das Pflegegeld kennt, lässt oft mehrere hundert Euro im Monat ungenutzt liegen. Deshalb lohnt es sich, die einzelnen Leistungen zu verstehen, bevor Sie über die Kosten der häuslichen Pflege sprechen.
Was die Pflegekasse je Pflegegrad zahlt – die Beträge im Überblick
Die zentrale Frage lautet: Wie viel stellt die Pflegekasse für Ihren Pflegegrad bereit? Die folgende Übersicht zeigt die drei wichtigsten monatlichen Leistungen für die Pflege zu Hause. Pro Monat wählen Sie entweder Pflegegeld oder Sachleistung (oder Sie kombinieren beides); der Entlastungsbetrag kommt in jedem Fall obendrauf.
| Pflegegrad | Pflegegeld (§37) | Pflegesachleistung (§36) | Entlastungsbetrag (§45b) |
|---|---|---|---|
| PG 1 | – | – | 131 € |
| PG 2 | 347 € | 796 € | 131 € |
| PG 3 | 599 € | 1.497 € | 131 € |
| PG 4 | 800 € | 1.859 € | 131 € |
| PG 5 | 990 € | 2.299 € | 131 € |
Alle Werte in der Tabelle gelten Stand 2025 (unverändert 2026). Zum 1. Januar 2025 wurden die Beträge um 4,5 % angehoben; eine weitere Erhöhung ist erst zum 1. Januar 2028 vorgesehen. Pflegegrad 1 nimmt eine Sonderrolle ein: Hier gibt es kein Pflegegeld und keine reguläre Sachleistung – wohl aber den Entlastungsbetrag und weitere Zuschüsse, dazu gleich mehr.
Pflegegeld, Sachleistung oder Kombination – was passt zu Ihnen?
Bei häuslicher Pflege haben Sie grundsätzlich drei Wege, wie die Leistungen der Pflegekasse bei Ihnen ankommen:
- Pflegegeld (§37): Sie pflegen selbst oder mit Angehörigen und erhalten das Geld direkt aufs Konto. Über die Verwendung entscheiden Sie frei. Beispiel Pflegegrad 3: 599 € im Monat (Stand 2025, unverändert 2026).
- Pflegesachleistung (§36): Ein ambulanter Pflegedienst übernimmt die Versorgung und rechnet direkt mit der Kasse ab – bis zum Höchstbetrag Ihres Pflegegrads. Bei Pflegegrad 3 sind das bis zu 1.497 € im Monat, also spürbar mehr als das Pflegegeld.
- Kombinationsleistung: Sie mischen beides. Nutzen Sie die Sachleistung nur teilweise, erhalten Sie für den nicht ausgeschöpften Teil anteilig Pflegegeld.
Warum ist die Sachleistung höher als das Pflegegeld? Weil die Kasse davon ausgeht, dass professionelle Kräfte teurer sind als die Pflege durch Angehörige. Für Ihren Eigenanteil heißt das: Wer viel externe Hilfe braucht, fährt mit der Sachleistung oder einer Kombination meist besser als mit reinem Pflegegeld. Welche Variante für Sie am günstigsten ist, sollten Sie vor Vertragsabschluss in Ruhe durchrechnen – am besten mit fachlicher Unterstützung.
Der Entlastungsbetrag: 131 Euro monatlich für Alltag und Haushalt
Ein Betrag, den fast alle nutzen können, viele aber nicht kennen: der Entlastungsbetrag nach §45b. Er beträgt 131 € im Monat (Stand 2025, unverändert 2026) und steht jedem Pflegegrad zu – auch Pflegegrad 1. Wichtig: Es sind 131 €, nicht mehr die früher gültigen 125 €; der Betrag wurde zum 1. Januar 2025 angehoben.
Das Besondere: Diesen Betrag erhalten Sie nicht als Bargeld, sondern als Erstattung für anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag. Dazu zählen zum Beispiel:
- eine Haushaltshilfe, die putzt, wäscht und einkauft,
- Alltagsbegleitung und Betreuung, etwa gemeinsame Spaziergänge oder Gesellschaft,
- Unterstützung, damit pflegende Angehörige regelmäßig durchatmen können.
Gerade in Verbindung mit dem Pflegegeld ist der Entlastungsbetrag ein einfacher Hebel, um den Alltag zu Hause zu stützen, ohne dass zusätzliche Kosten entstehen. Wer in der Region wohnt, findet die passende Leistung zum Beispiel über unsere Seite zur Haushaltshilfe in Hamm. So fließt Geld, das Ihnen ohnehin zusteht, direkt in spürbare Entlastung – statt ungenutzt zu verfallen.
Weitere Leistungen, die Ihren Eigenanteil senken
Neben Pflegegeld, Sachleistung und Entlastungsbetrag gibt es weitere Leistungen, die viele Familien übersehen – dabei senken gerade sie den Eigenanteil spürbar:
- Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: Für beide zusammen steht ab Pflegegrad 2 ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 € zur Verfügung (Stand 2025, unverändert 2026). Damit lässt sich eine Vertretung finanzieren, wenn die private Pflegeperson im Urlaub oder selbst krank ist. Pflegegrad 1 ist von diesem Betrag ausgenommen. Übernimmt ein Pflegedienst oder eine Agentur die Ersatzpflege, steht der volle Betrag bereit; springt ein naher Angehöriger ein, ist die Erstattung auf das Doppelte des Pflegegeldes begrenzt.
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (z. B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel): bis zu 42 € im Monat (Stand 2025, unverändert 2026), für alle Pflegegrade von 1 bis 5.
- Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: für Umbauten wie ein barrierefreies Bad oder einen Treppenlift bis zu 4.180 € je Maßnahme (Stand 2025, unverändert 2026), ebenfalls ab Pflegegrad 1.
- Ambulant betreute Wohngruppen: ein Zuschlag von 224 € monatlich (Stand 2025, unverändert 2026) für alle Pflegegrade.
- Tages- und Nachtpflege: Wird Ihr Angehöriger stundenweise in einer Einrichtung betreut, übernimmt die Kasse ab Pflegegrad 2 zusätzlich einen eigenen Betrag – je nach Pflegegrad.
Wichtig zu wissen: Die Verhinderungspflege wurde zum 1. Juli 2025 auf bis zu acht Wochen im Jahr verlängert, und die frühere sechsmonatige Vorpflegezeit ist entfallen. Sie können diesen Topf also früher nutzen als noch vor Kurzem.
So kombinieren Sie Leistungen und halten den Eigenanteil klein
Am anschaulichsten wird das an einem Beispiel. Frau M. lebt mit Pflegegrad 3 zu Hause, ihre Tochter kümmert sich mit, und eine Betreuungskraft entlastet die Familie mehrmals pro Woche. So lassen sich die Leistungen kombinieren:
- Statt reinem Pflegegeld nutzt Frau M. die Pflegesachleistung von 1.497 € im Monat (Stand 2025, unverändert 2026) für den Pflegedienst. Schöpft sie diese nicht voll aus, erhält sie für den Rest anteilig Pflegegeld (Kombinationsleistung).
- Zusätzlich fließt der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich in eine Haushalts- und Alltagshilfe.
- Braucht die Tochter einmal eine Auszeit, greift die Verhinderungspflege aus dem gemeinsamen Jahrestopf.
Erst die Stunden, die über diese Budgets hinausgehen, zahlt die Familie privat. Wer die Töpfe geschickt aufeinander abstimmt, verschiebt diese Grenze deutlich nach oben – und der Eigenanteil bleibt überschaubar. Genau hier lohnt sich eine gute Beratung, denn welche Kombination am günstigsten ist, hängt immer von der persönlichen Situation ab: Wie viel pflegen Angehörige selbst, wie viel Unterstützung wird eingekauft, welche Umbauten stehen an?
Kostenlose Beratung nutzen – und Rechtsfragen klären lassen
Sie müssen diese Rechnung nicht allein aufstellen. Gerade beim Thema Kosten hilft eine unabhängige Beratung, alle Ihnen zustehenden Leistungen wirklich auszuschöpfen – und viele Angebote sind für Sie kostenfrei:
- Beratungseinsatz nach §37.3: Beziehen Sie ausschließlich Pflegegeld, ist ab Pflegegrad 2 ein regelmäßiger Beratungsbesuch verpflichtend. Bis Ende 2025 erfolgt er bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich; ab 1. Januar 2026 gilt für die Pflegegrade 2 bis 5 einheitlich ein halbjährlicher Rhythmus. Für Sie als pflegebedürftige Person ist er kostenlos.
- Unterstützung beim Antrag: Schon der erste Pflegegrad-Antrag entscheidet über alle späteren Leistungen. Wer hier begleitet wird, vermeidet einen zu niedrigen Bescheid. Unsere Antragshilfe unterstützt Sie durch Antrag und Begutachtung.
Ein Hinweis zum Schluss: Bei rechtlichen Fragen – etwa zu einer Vorsorgevollmacht, einer Betreuungsverfügung oder einer Patientenverfügung – ersetzt dieser Ratgeber keine anwaltliche oder notarielle Beratung. Auch medizinische Einschätzungen gehören in ärztliche Hände. Für alles rund um Pflegeleistungen und deren Kombination sind Sie bei einer Pflegeberatung dagegen genau richtig.
Häufige Fragen
Das lässt sich nicht pauschal beziffern, weil es vom Pflegegrad, vom tatsächlichen Betreuungsumfang und von den örtlichen Preisen abhängt. Entscheidend ist die Differenz zwischen dem, was die Pflegekasse für Ihren Pflegegrad zahlt, und dem, was die Betreuung tatsächlich kostet. Diese Lücke – der Eigenanteil – lässt sich durch das Kombinieren mehrerer Leistungen oft deutlich verkleinern.
Bei Pflegegrad 2 erhalten Sie entweder 347 € Pflegegeld oder Pflegesachleistungen von bis zu 796 € im Monat, dazu den Entlastungsbetrag von 131 € (alle Beträge Stand 2025, unverändert 2026). Hinzu kommen bei Bedarf Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, Pflegehilfsmittel und Zuschüsse fürs Wohnumfeld.
Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld und keine reguläre Sachleistung. Sie haben aber Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 131 € im Monat, auf Pflegehilfsmittel bis 42 € monatlich sowie auf Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (alle Beträge Stand 2025, unverändert 2026).
Ja. Wenn Sie die Sachleistung durch einen Pflegedienst nicht voll ausschöpfen, erhalten Sie für den nicht genutzten Anteil ergänzend Pflegegeld. Diese Mischung heißt Kombinationsleistung und ist gerade für Familien sinnvoll, die teils selbst pflegen und teils Unterstützung einkaufen.
Der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat (Stand 2025, unverändert 2026) ist für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag gedacht – zum Beispiel Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung oder Betreuung. Nicht genutzte Beträge verfallen nicht sofort; zur genauen Frist für das Ansparen lassen Sie sich am besten beraten.
Seit dem 1. Juli 2025 sind Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Topf zusammengefasst: bis zu 3.539 € pro Jahr (Stand 2025, unverändert 2026), verfügbar ab Pflegegrad 2. Damit finanzieren Sie eine Vertretung, wenn die reguläre Pflegeperson ausfällt. Pflegegrad 1 ist von diesem Betrag ausgenommen.
Der verpflichtende Beratungseinsatz nach §37.3 ist für Sie als pflegebedürftige Person kostenlos; die Kosten trägt die Pflegekasse. Auch viele weitere Beratungsangebote sind kostenfrei. Es lohnt sich, sie zu nutzen, bevor Sie Verträge abschließen.
Gegen einen Bescheid der Pflegekasse können Sie innerhalb eines Monats kostenfrei Widerspruch einlegen. Die Begutachtung erfolgt durch den Medizinischen Dienst (gesetzlich) oder Medicproof (privat) anhand von sechs Modulen. Eine gute Vorbereitung auf den Begutachtungstermin ist entscheidend – hier hilft eine Antragsbegleitung.
Fazit
Häusliche Pflege ist selten kostenlos, aber oft bezahlbarer, als viele befürchten – vorausgesetzt, Sie kennen Ihre Ansprüche und kombinieren sie klug. Pflegegeld oder Sachleistung, der Entlastungsbetrag von 131 € (Stand 2025, unverändert 2026) und die weiteren Töpfe ergeben zusammen einen spürbaren Beitrag gegen den Eigenanteil. Wenn Sie unsicher sind, welche Kombination für Ihre Situation am günstigsten ist, unterstützt Sie die Agentur Haas GmbH aus Hamm gern – von der Haushaltshilfe bis zur unabhängigen Pflegeberatung. Ein kurzes Gespräch genügt, um Klarheit über Ihre Möglichkeiten zu bekommen.