Barrierefrei wohnen: 4.180 € Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Wenn alltägliche Wege im eigenen Zuhause zur Hürde werden – die Türschwelle zu hoch, die Badewanne zu tief, die Treppe zu steil –, muss das kein Grund für einen Umzug sein. Die Pflegeversicherung beteiligt sich an einem barrierefreien Umbau: mit einem Zuschuss von bis zu 4.180 € je Maßnahme (Stand 2025, unverändert 2026). Damit lassen sich eine bodengleiche Dusche, ein Treppenlift oder verbreiterte Türen finanzieren – oft der entscheidende Schritt, um weiter selbstständig und sicher in den eigenen vier Wänden zu leben.

Dieser Ratgeber erklärt Ihnen in Ruhe, wer Anspruch hat, welche Umbauten gefördert werden, wie Sie den Antrag richtig stellen und wie sich der Zuschuss mit anderen Leistungen der Pflegekasse sinnvoll verbinden lässt.

Was der §40-Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen abdeckt

Unter „wohnumfeldverbessernden Maßnahmen“ versteht die Pflegeversicherung bauliche Veränderungen, die das Wohnen mit Pflegebedarf erleichtern. Die Rechtsgrundlage ist §40 Absatz 4 SGB XI. Die Pflegekasse übernimmt dafür einen Zuschuss von bis zu 4.180 € je Maßnahme (Stand 2025, unverändert 2026) – und zwar in allen Pflegegraden, von Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5.

Gefördert werden Umbauten, die mindestens einen dieser drei Zwecke erfüllen:

  • Die häusliche Pflege ermöglichen – also den Verbleib in der eigenen Wohnung überhaupt erst absichern, statt in eine stationäre Einrichtung wechseln zu müssen.
  • Die häusliche Pflege erheblich erleichtern – zum Beispiel, indem pflegende Angehörige den Menschen im Bad nicht mehr über eine hohe Wannenkante heben müssen.
  • Eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellen – damit der pflegebedürftige Mensch wieder mehr Wege allein bewältigen kann.

Wichtig zu verstehen: Es geht nicht um Komfort oder Renovierung, sondern um konkrete Erleichterung der Pflege oder der Selbstständigkeit. Ein neues Bad, das nur schöner sein soll, ist kein Förderfall – ein barrierefreies Bad, das den Einstieg ohne fremde Hilfe möglich macht, sehr wohl. Der Zuschuss ist ein echter Zuschuss und kein Darlehen; er muss im Regelfall nicht zurückgezahlt werden.

Typische Umbauten: Dusche, Treppenlift, Türverbreiterung

Welche Umbauten in Frage kommen, hängt immer von der konkreten Wohnsituation und dem Pflegebedarf ab. In der Praxis fördern die Pflegekassen am häufigsten diese Maßnahmen:

  • Bad und WC: Umbau der Badewanne zur bodengleichen, begehbaren Dusche; Haltegriffe an Dusche, Wanne und Toilette; ein erhöhter oder unterfahrbarer Waschtisch; eine höhenangepasste Toilette; rutschhemmende Bodenbeläge.
  • Treppen und Etagen: Einbau eines Treppenlifts oder Plattformlifts im Innen- oder Außenbereich; ein zweiter Handlauf; ein Deckenlift zum Umsetzen im Schlafzimmer.
  • Türen und Wege: Verbreiterung von Türen für Rollator oder Rollstuhl; Entfernen von Türschwellen; Umbau von Dreh- zu Schiebetüren.
  • Zugang zur Wohnung: eine Rampe statt Stufen am Hauseingang; ein fester Handlauf am Außenzugang; motorische Türöffner.
  • Weitere Anpassungen: das Absenken von Küchenzeilen oder Arbeitsflächen, ein Umzug des Schlafzimmers ins Erdgeschoss oder das Verlegen von Lichtschaltern in erreichbare Höhe.

Auch mehrere kleinere Arbeiten, die zeitgleich zusammen ausgeführt werden – etwa Dusche, Haltegriffe und Türschwellen im selben Bad –, gelten in der Regel als eine Maßnahme und werden gemeinsam bis zur Höchstgrenze bezuschusst. Ändert sich die Pflegesituation später deutlich, kann für weitere notwendige Umbauten erneut ein Zuschuss beantragt werden.

Wer hat Anspruch – und ab welchem Pflegegrad?

Die Voraussetzungen für den Zuschuss sind bewusst niedrig gehalten, damit Menschen früh unterstützt werden. Anspruch besteht, wenn folgende Punkte erfüllt sind:

  • Ein anerkannter Pflegegrad. Der Zuschuss steht bereits ab Pflegegrad 1 zu – anders als viele andere Leistungen, die erst ab Pflegegrad 2 greifen. Wer noch keinen Pflegegrad hat, sollte diesen zuerst beantragen.
  • Die Maßnahme ist pflegebedingt notwendig. Der Umbau muss die häusliche Pflege ermöglichen, erleichtern oder die Selbstständigkeit fördern.
  • Der Mensch wohnt in der eigenen Häuslichkeit. Das gilt für Eigentum ebenso wie für die Mietwohnung.

Auch Mieterinnen und Mieter können den Zuschuss nutzen. In diesem Fall sollten Sie die Zustimmung der Vermieterin oder des Vermieters einholen, bevor Sie umbauen – gerade bei baulichen Veränderungen wie einer Türverbreiterung. Fragen des Mietrechts, etwa zum Rückbau beim Auszug, klären Sie am besten direkt mit dem Vermieter oder einer Rechtsberatung; dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.

Ein häufiges Missverständnis: Der Zuschuss ist nicht von Einkommen oder Vermögen abhängig. Er wird unabhängig davon gewährt, ob die Wohnung gemietet oder gekauft ist und wie hoch die Rente ausfällt. Entscheidend ist allein der pflegerische Bedarf.

4.180 € je Maßnahme – und bis zu 16.720 € bei mehreren Berechtigten

Der Zuschuss beträgt bis zu 4.180 € je Maßnahme (Stand 2025, unverändert 2026). Der Betrag deckt Material und Handwerkerkosten; liegen die tatsächlichen Kosten darunter, wird entsprechend weniger gezahlt. Liegen sie darüber, tragen Sie den übersteigenden Anteil selbst – hier lohnt es sich, mehrere Kostenvoranschläge einzuholen.

Leben mehrere pflegebedürftige Menschen in einem Haushalt – etwa ein Ehepaar oder eine Pflege-Wohngemeinschaft – und profitieren alle von demselben Umbau, kann jede berechtigte Person ihren eigenen Anspruch einbringen. Bei bis zu vier Anspruchsberechtigten summiert sich der Zuschuss so auf bis zu 16.720 € je Maßnahme (Stand 2025, unverändert 2026). Der Gesamtbetrag wird dann auf die Berechtigten aufgeteilt.

LeistungBetragFür wen
Zuschuss je Maßnahme (§40 Abs. 4)bis 4.180 €Pflegegrad 1–5
Mehrere Berechtigte im Haushaltbis 16.720 €bis zu 4 Personen
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§40 Abs. 2)bis 42 €/MonatPflegegrad 1–5
Entlastungsbetrag (§45b)131 €/MonatPflegegrad 1–5

Alle Beträge in der Tabelle gelten Stand 2025 und sind 2026 unverändert. Der Wohnumfeld-Zuschuss ist dabei einer je Maßnahme, während Pflegehilfsmittel und Entlastungsbetrag monatlich zur Verfügung stehen.

So stellen Sie den Antrag – Schritt für Schritt

Der wichtigste Grundsatz: Stellen Sie den Antrag, bevor der Umbau beginnt. Wird schon gebaut oder ist die Rechnung bereits bezahlt, lehnt die Pflegekasse den Zuschuss häufig ab. Gehen Sie am besten in dieser Reihenfolge vor:

  • 1. Bedarf klären. Überlegen Sie mit dem pflegebedürftigen Menschen und – wenn möglich – einer Pflegeberatung, welche Umbauten wirklich helfen. Ein Blick vor Ort zeigt oft schnell, wo die Barrieren liegen.
  • 2. Kostenvoranschläge einholen. Lassen Sie sich von ein bis zwei Fachbetrieben schriftliche Angebote geben. Diese legen Sie dem Antrag bei.
  • 3. Antrag bei der Pflegekasse stellen. Ein formloses Schreiben oder das Formular der Kasse genügt. Begründen Sie, warum der Umbau die Pflege erleichtert oder die Selbstständigkeit fördert.
  • 4. Begutachtung abwarten. Die Pflegekasse prüft den Antrag, oft mit einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes. Manchmal reicht die Begründung der Pflegefachkraft aus.
  • 5. Bewilligung abwarten, dann umbauen. Erst nach der schriftlichen Zusage beauftragen Sie den Betrieb. Die Rechnung reichen Sie anschließend zur Erstattung ein.

Lässt sich ein Umbau nicht aufschieben, sprechen Sie vor Baubeginn mit Ihrer Pflegekasse und lassen sich das weitere Vorgehen bestätigen. Wird ein Antrag abgelehnt, haben Sie einen Monat Zeit, kostenfrei Widerspruch einzulegen – eine ausführlichere Begründung oder ein ärztliches Attest hilft dabei oft weiter.

Diese Leistungen lassen sich zusätzlich nutzen

Der Umbauzuschuss steht nicht allein. Rund um das barrierefreie Wohnen gibt es weitere Leistungen, die Sie parallel in Anspruch nehmen können – sie werden nicht gegeneinander verrechnet:

  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§40 Abs. 2): bis zu 42 €/Monat (Stand 2025, unverändert 2026) für Produkte wie Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen oder Desinfektionsmittel – in allen Pflegegraden.
  • Entlastungsbetrag (§45b): 131 €/Monat (Stand 2025, unverändert 2026), ebenfalls ab Pflegegrad 1. Damit lassen sich unter anderem Alltagshilfen oder Betreuungsangebote finanzieren, die den Umbau im Alltag ergänzen.
  • Technische Pflegehilfsmittel: Pflegebett, Rollator oder Hausnotruf werden über die Pflegekasse gesondert bezahlt oder leihweise gestellt – sie zählen nicht zum Wohnumfeld-Zuschuss.
  • Ambulant betreute Wohngruppen (§38a): Wer in einer Pflege-Wohngemeinschaft lebt, kann zusätzlich 224 €/Monat (Stand 2025, unverändert 2026) für die Organisation der Wohngruppe erhalten.

Gerade die Kombination lohnt sich: Ein umgebautes Bad plus regelmäßige Alltagshilfe über den Entlastungsbetrag kann pflegende Angehörige spürbar entlasten. Welche Leistung in Ihrem Fall am meisten bringt, hängt vom Pflegegrad und der Lebenssituation ab – eine Pflegeberatung hilft, die Bausteine passend zu kombinieren.

Was Sie beim Umbau beachten sollten

Damit der Zuschuss reibungslos ankommt und der Umbau wirklich hilft, haben sich einige Punkte in der Praxis bewährt:

  • Zukunft mitdenken. Planen Sie den Umbau nicht nur für den heutigen Bedarf, sondern auch für eine mögliche Verschlechterung. Eine bodengleiche Dusche etwa ist auch mit Rollstuhl nutzbar.
  • Fachbetriebe mit Erfahrung wählen. Handwerker, die barrierefreies Bauen kennen, beraten oft schon bei der Angebotserstellung sinnvoll – etwa zur richtigen Höhe von Griffen.
  • Belege sauber aufbewahren. Angebot, Bewilligung und Rechnung sollten zusammenpassen. Weicht die tatsächliche Ausführung stark vom Antrag ab, kann das die Erstattung verzögern.
  • Weitere Fördertöpfe prüfen. Neben der Pflegekasse gibt es teils regionale Programme oder KfW-Förderungen für altersgerechtes Umbauen. Ob und wie sich diese kombinieren lassen, klärt die Pflegeberatung.

Und schließlich: Lassen Sie sich von der Antragsbürokratie nicht abschrecken. Viele Angehörige zögern, weil ihnen die Formulare und Fristen zu kompliziert erscheinen – und verschenken damit einen Zuschuss, der ihnen zusteht. Genau an dieser Stelle setzt Unterstützung durch einen Betreuungsdienst an, der die Anträge kennt und Sie begleitet. In Hamm hilft Ihnen unser Team dabei gern persönlich weiter, von der ersten Einschätzung bis zum Widerspruch – mehr dazu auf unserer Antragshilfe in Hamm.

Häufige Fragen

Ja. Die Pflegekasse muss den Zuschuss vor Baubeginn bewilligen. Beginnen die Arbeiten oder ist die Rechnung schon bezahlt, bevor die Kasse zugestimmt hat, wird der Antrag häufig abgelehnt. Lässt sich ein Umbau nicht aufschieben, sprechen Sie vorab mit Ihrer Pflegekasse und lassen sich das Vorgehen schriftlich bestätigen.

Ja. Der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen steht bereits ab Pflegegrad 1 zu – in voller Höhe von bis zu 4.180 € je Maßnahme (Stand 2025, unverändert 2026). Das ist eine der wenigen Leistungen, die auch Menschen mit Pflegegrad 1 offensteht, während Pflegegeld und reguläre Pflegesachleistung erst ab Pflegegrad 2 greifen.

Als eine Maßnahme gilt in der Regel ein Bündel von Umbauten, die zum selben Zeitpunkt gemeinsam ausgeführt werden – zum Beispiel Dusche, Haltegriffe und der Wegfall der Türschwelle im selben Bad. Für dieses Bündel steht einmal der Höchstbetrag zur Verfügung. Ändert sich die Pflegesituation später wesentlich, kann für neue notwendige Umbauten erneut ein Zuschuss beantragt werden.

Ja. Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Wohnung gemietet oder Eigentum ist. Bei baulichen Veränderungen sollten Sie die Zustimmung der Vermieterin oder des Vermieters einholen. Fragen zu Rückbau oder Mietrecht klären Sie am besten direkt mit dem Vermieter oder einer Rechtsberatung – das können und wollen wir hier nicht ersetzen.

Nein. Der Zuschuss nach §40 Abs. 4 SGB XI ist eine Leistung der Pflegeversicherung und hängt nicht von Einkommen, Rente oder Vermögen ab. Entscheidend ist allein, dass ein Pflegegrad vorliegt und der Umbau pflegebedingt notwendig ist.

Profitieren beide Personen von demselben Umbau, kann jede ihren eigenen Anspruch von bis zu 4.180 € einbringen. Bei bis zu vier Anspruchsberechtigten in einem Haushalt summiert sich der Zuschuss so auf bis zu 16.720 € je Maßnahme (Stand 2025, unverändert 2026). Der Gesamtbetrag wird dann auf die Berechtigten aufgeteilt.

Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats kostenfrei Widerspruch einlegen. Oft hilft eine ausführlichere Begründung, ein zusätzliches ärztliches Attest oder eine Stellungnahme der Pflegefachkraft, warum der Umbau die Pflege erleichtert. Eine Pflegeberatung oder ein erfahrener Betreuungsdienst kann Sie beim Widerspruch unterstützen.

Ja. Der Umbauzuschuss lässt sich mit den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch (bis 42 €/Monat) und dem Entlastungsbetrag (131 €/Monat, Stand 2025, unverändert 2026) verbinden. Diese Leistungen werden nicht gegeneinander verrechnet. So kann ein umgebautes Bad zum Beispiel durch regelmäßige Alltagshilfe über den Entlastungsbetrag ergänzt werden.

Fazit

Ein barrierefreier Umbau ist oft der Unterschied zwischen einem Umzug und dem Verbleib im vertrauten Zuhause – und die Pflegekasse trägt mit bis zu 4.180 € je Maßnahme (Stand 2025, unverändert 2026) einen wesentlichen Teil bei. Wichtig ist vor allem, den Antrag rechtzeitig und gut begründet zu stellen. Wenn Ihnen die Formulare und Fristen zu viel werden, unterstützt Sie die Agentur Haas als Betreuungsdienst in Hamm dabei ganz praktisch: von der ersten Einschätzung über die Antragstellung bis zum Widerspruch. Mehr erfahren Sie auf unserer Seite zur Antragshilfe.

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